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   BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85   

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BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85 (https://dejure.org/1987,7509)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1987 - 1 WB 111.85 (https://dejure.org/1987,7509)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - 1 WB 111.85 (https://dejure.org/1987,7509)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Berufssoldaten auf Aufhebung seiner Beurteilung durch seinen Vorgesetzten - Auslegung der Eingabe eines Soldaten als Beschwerde - Rechtsmittelmöglichkeiten eines Soldaten gegen eine ihm nicht richtig erscheinende Beurteilung - Sinn und Zweck einer förmlichen ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 44.78
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85
    Die bei Verspätung einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde einsetzende dienstaufsichtliche Prüfung dient nicht mehr der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO; die Pflicht aus § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen; die Eröffnung des Ergebnisses derartiger Überprüfung enthält demgemäß als solche dem Beschwerdeführer gegenüber keine "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 189).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85
    Durch die Gewährung befristeter Beschwerdemöglichkeiten und die Eröffnung des Rechtswegs, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind, ist dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG und dem von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfaßten Recht des § 34 Satz 1 SG Genüge geleistet; die Anrufung der Gerichte darf von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie gerade der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194, 199 f.; 10, 264, 267 f.; 27, 297, 310).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85
    Durch die Gewährung befristeter Beschwerdemöglichkeiten und die Eröffnung des Rechtswegs, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind, ist dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG und dem von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfaßten Recht des § 34 Satz 1 SG Genüge geleistet; die Anrufung der Gerichte darf von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie gerade der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194, 199 f.; 10, 264, 267 f.; 27, 297, 310).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85
    Durch die Gewährung befristeter Beschwerdemöglichkeiten und die Eröffnung des Rechtswegs, wenn die entsprechenden Fristen eingehalten worden sind, ist dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG und dem von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfaßten Recht des § 34 Satz 1 SG Genüge geleistet; die Anrufung der Gerichte darf von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen wie gerade der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194, 199 f.; 10, 264, 267 f.; 27, 297, 310).
  • BVerwG, 11.04.1975 - I WB 3.74

    Zweitbescheid - Bewertung bei Stabsoffizierlehrgang - Fürsorgepflichtverletzung -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1987 - 1 WB 111.85
    Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein gegen eine dienstliche Maßnahme - wie hier gegen eine Beurteilung - gerichtetes Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Soldat dieses Schreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat (vgl. BDHE 5, 227 f; BVerwG Beschluß vom 11. April 1975 - 1 WB 3/74 - Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 1 RdNr. 33, § 6 RdNr. 32).
  • BVerwG, 27.08.1987 - 1 WB 179.86

    Beschwerde gegen die dienstliche Beurteilung eines Soldaten - Herabsetzung eines

    Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein gegen eine dienstliche Maßnahme - wie hier gegen eine Beurteilung - gerichtetes Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Soldat dieses Schreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat (vgl. BDHE 5, 227 f.; BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 - 1 WB 111/85 - Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. S 1 RdNr. 33, § 6 RdNr. 32).

    Eine solche bloße Gegenvorstellung ist kein förmliches Rechtsmittel, sondern enthält, wie sich aus der ZDv 20/6 Nrn. 165, 166 ergibt, lediglich eine an die personalführende Stelle gerichtete Anregung, bei der Auswertung der Beurteilung auch die in der Gegenvorstellung zum Ausdruck kommende Ansicht des Soldaten mitzuberücksichtigen, wobei deren Berechtigung im Rahmen des bisherigen Beurteilungsbildes eingehend zu prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu bewerten ist (ZDv 20/6 Nr. 166, vgl. BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.07.1987 - 1 WB 197.86

    Zulässigkeit der nachträglichen Änderung einer dienstlichen Beurteilung eines

    Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein gegen eine dienstliche Maßnahme - wie hier gegen eine Beurteilung - gerichtetes Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Soldat dieses Schreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat (vgl. Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 1 RdNr. 33, § 6 RdNr. 32; BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 - 1 WB 111/85).
  • BVerwG, 27.11.1991 - 1 WB 17.91

    Aufhebung der Stellungnahme eines Vorgesetzten bezüglich der Fähigkeiten eines

    Der BMVg hat zu Recht darauf hingewiesen, daß "Stellungnahmen" zu Gegenvorstellungen (Nr. 1102 i.V.m. Nr. 1001 Buchstabe b) ZDv 20/6 nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden können (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1981 - BVerwG 1 WB 111.85 - und vom 27. August 1987 - BVerwG 1 WB 179.86 -).
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